Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) wurde im Zuge des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zum 1. Januar 2012 eingeführt. Sie soll die ambulante Diagnostik und Therapie bestimmter seltener oder komplexer Erkrankungen umfassen, sowohl durch Krankenhäuser als auch durch niedergelassene Ärzte. Ein wesentliches Merkmal der ASV ist die Verpflichtung zur fachgruppenübergreifenden Kooperation. Details zur ASV wie die umfassten Krankheitsbilder und die Zugangsvoraussetzungen für Leistungserbringer hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien festgelegt. Neben einer ASV-Richtlinie mit allgemeinen Regelungen wurden mittlerweile auch die krankheitsspezifischen Vorgaben für mehrere Indikationen beschlossen.

Derzeit können sechs Krankheitsbilder in der ASV behandelt werden: Tuberkulose, gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie, gynäkologische Tumoren und Mukoviszidose. In den Anlagen zur ASV-Richtlinie ist für jedes Krankheitsbild unter anderem geregelt, aus welchen Fachrichtungen sich das behandelnde ASV-Team zusammensetzt, welche Ärzte bei Bedarf hinzugezogen werden können und welche Leistungen zum Behandlungsumfang gehören. Zu dem aktuellen Stand der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung liegen die Ergebnisse einer Begleitstudie vor. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde eine Umfrage unter allen bereits berechtigten ASV-Teams durchgeführt. Das Fazit dieser Untersuchung: Das Ergebnis der Umfrage zeige, dass das Ziel der ASV im Ansatz erreicht wurde, eine sektorenübergreifende und interdisziplinär-kooperative Versorgungsstruktur für schwere und seltene Erkrankungen zu etablieren.

Die Umfrageteilnehmer verbanden mit der ASV neben einem höheren Patientennutzen durch eine besser verzahnte Versorgung zudem einen ökonomischen wie auch versorgungspolitischen Vorteil. Dabei betrachten sie die ASV tendenziell eher als langfristiges Engagement, welches nicht zeitnah ökonomische Gewinne erzielen muss. Demensprechend wird die ASV – allen Widrigkeiten zum Trotz – grundsätzlich positiv gesehen. Eine große Mehrheit von fast 78 % befürwortete eine Ausweitung der gesetzlich verankerten ASV-Indikationen.

Die mit Einführung der ASV von Seiten des Gesetzgebers verfolgten Zielsetzungen haben sich also mit Blick auf die Versorgungspraxis durchaus erfüllt und ermöglichen gegenüber der Regelversorgung eine Verbesserung der Patientenversorgung zumindest aus Sicht der ASV-Teamleiter. Der ASV wird als neues Strukturelement in der fachärztlichen Versorgung folglich insgesamt eine perspektivisch nutzenstiftende Rolle zugesprochen. Zugleich wird die ASV jedoch als bürokratisch und zu anforderungsreich erlebt. Auch von einer flächendeckenden Etablierung dieser neuen Versorgungsform kann angesichts der bislang geringen Anzahl berechtigter ASV-Teams noch nicht gesprochen werden.

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Dieser Artikel stammt vomLeo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“.

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