Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Mit Wirkung ab 1. Juni 2016 wurde die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) um einen wichtigen Versorgungsbereich, die Behandlung der pulmonalen Hypertonie (Krankheiten, die durch einen zunehmenden Anstieg des Gefäßwiderstandes und einen Anstieg des Blutdrucks im Lungenkreislauf gekennzeichnet sind – Anm. d. Red.), erweitert.
Die umfangreichen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind der Anlage 2 der ASV-Richtlinien (ASV-RL) zu entnehmen. Die wichtigsten Punkte:
- In den Richtlinien werden die Erkrankungen mit den betreffenden ICD-Klassifikationen konkretisiert (Abschn. 1).
- Der Behandlungsumfang in der ASV wird im Einzelnen beschrieben (Abschn. 2).
- Der G-BA bestimmt die Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität mit den Vorgaben für die Besetzung der interdisziplinären Teams (Abschn. 3):
Die Teamleitung muss von Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie oder Fachärzten für Innere Medizin und Pneumologie wahrgenommen werden. Das Kernteam muss mindestens 50 Patientinnen und Patienten – in den jeweils vier zurückliegenden Quartalen – der genannten Indikationsgruppen behandeln.
- Für die Behandlung im Rahmen der ASV muss eine Überweisung durch den behandelnden Vertragsarzt oder die behandelnde Vertragsärztin vorliegen (Abschn. 4).
- Der Behandlungsumfang in der ASV wird mit einer Spezifizierung auf der Grundlage der im Bewertungsmaßstab verzeichneten Leistungen konkretisiert (Appendix).
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2015 über eine Änderung der Richtlinie „Ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V“ im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Richtlinie des G-BA zur Versorgung onkologischer Erkrankungen –Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren wurde mit Wirkung ab 10. August 2016 geändert.
Die Konkretisierung der Erkrankung im Hinblick auf die Versorgung im Rahmen der ASV umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gynäkologischen Tumoren, wenn diese auf Grund der Ausprägung der Tumorerkrankung einer multimodalen Therapie oder Kombinationschemotherapie bedürfen. Das bedeutet, es ist entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neuadjuvante Therapie ausgenommen eine endokrine Therapie und/oder Strahlentherapie indiziert, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Der Behandlungsumfang in der ASV wird im Detail beschrieben. Zugleich werden Leistungen benannt, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind (Abschn. 2). Im Abschn. 3 werden Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität bei der Versorgung durch ein multidisziplinäres Tam benannt. Unter anderem muss das Kernteam bestimmte Mindestmengen der Behandlung von Patientinnen und Patienten für die Behandlung gynäkologischer Tumoren nachweisen. Es besteht ein Überweisungserfordernis durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt.
Disclaimer: Diese Meldung stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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Dr. Michael Kreft
Carsten Krüger