Alles rund um die Videosprechstunde

Die COVID-19-Pandemie hat die Akzeptanz und Nutzung von Videosprechstunden im Praxisalltag der niedergelassenen Ärzte in Deutschland maßgeblich vorangetrieben. Dies ist das Ergebnis der Studie „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2020“ der Stiftung Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiterstab des health innovation hub (hih) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Zahl der Videosprechstunden und Videofallkonferenzen ist nach den Feststellungen des Bewertungsausschusses im Jahr 2020 massiv angestiegen.

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat eine „Handreichung“ für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung von Videosprechstunden in der Praxis veröffentlicht (DÄBl Nr. 40/2020). Diese Empfehlung vermittelt einen umfassenden Überblick über organisatorische, technische und rechtliche Aspekte der ärztlichen Fernbehandlung. Einige wichtige Punkte:

Bei den organisatorischen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Videosprechstunde weist die BÄK darauf hin, dass die Patienten bei einer Videosprechstunde eindeutig identifiziert werden müssen. Die Ärztin oder der Arzt soll dafür Sorge zu tragen, dass durch eine stabile Verbindung eine gute Verständigung während der Videosprechstunde sichergestellt ist. Es empfehle sich, verbindliche Videosprechstundenzeiten festzulegen und diese auf der Webseite Ihrer Praxis bzw. Einrichtung kenntlich zu machen. Alternativ könne die Ärztin oder der Arzt das Angebot zur Durchführung einer Videosprechstunde auch nur ausgewählten Patienten kommunizieren. Medizinisch-technische Fachangestellte können, genauso wie im Rahmen einer Praxistätigkeit, in die delegierbaren Administrationsprozesse eingebunden werden.

Im Rahmen der Behandlung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten kann die Ärztin oder der Arzt erst dann Videosprechstundenleistungen abrechnen, wenn zuvor der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) angezeigt wurde, dass mit einem zertifizierten Videodienstanbieter zusammengearbeitet wird.

Die Patienten müssen, neben der allgemeinen Bestimmung zur Aufklärung über die vorgeschlagenen Anforderungen (u.a. Datenschutzerklärung und medizinisch-fachliche Aufklärung) einer ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden. Es sind die allgemeinen Bestimmungen zur Aufklärung zu beachten, vgl. §§ 630e, 630h Abs. 2 BGB und § 8 (M)BO-Ä. Die Patienten müssen über die Besonderheiten einer Fernbehandlung aufgeklärt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 (M)BO-Ä) u.a. über eine eingeschränkte Befunderhebung, ggfs. müssen die Patienten in die Arztpraxis kommen. Eine mündliche Aufklärung ist ausreichend, sollte aber in der Patientenakte dokumentiert werden.

Eine Videosprechstunde ist, wie eine physische Sprechstunde, vertraulich und frei von Störungen zu gestalten. Videosprechstunden dürfen nicht aufgezeichnet werden. Videosprechstunden müssen frei von Werbung sein. Videodienstanbieter müssen eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung gewährleisten. Die Patienten müssen einem Versand des Kurzarztbriefes per E-Mail zustimmen. Nach Auffassung einiger Aufsichtsbehörden für den Datenschutz muss der Versand des Kurzarztbriefes per E-Mail in verschlüsselter Form erfolgen.

Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte die Videokonsultation sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden. Die Bestimmungen der §§ 630f und 630h Abs. 3 sowie des § 10 (M)BO-Ä sind zu beachten. Zu dokumentieren sind die für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse.

Zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen:

Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) oder die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214) ab. Außerdem können sie – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge ansetzen:

  • Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
  • Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
  • Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061).

 


Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.