Aktueller Stand zum Innovationsfonds
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) ist am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten. Mit diesem Reformvorhaben hat die Bundesregierung auch einige wichtige gesetzliche Neuregelungen zum Innovationsfonds getroffen.
Das Projekt insgesamt wird mit einer verminderten Fördersumme bis zum Jahr 2024 fortgesetzt. Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. Nach den Regelungen dieses Gesetzes legt der Innovationsausschuss in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien zur Vergabe der Mittel aus dem Innovationsfonds fest und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung.
Der Innovationsausschuss setzt sich zusammen aus:
- drei Vertretern des GKV-Spitzenverbandes: Dr. Doris Pfeiffer, Stefanie Stoff-Ahnis und Gernot Kiefer,
- einem Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Dr. Andreas Gassen,
- einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): Dr. Wolfgang Eßer,
- einem Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG): Georg Baum,
- dem unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA): Professor Josef Hecken,
- zwei Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG): Dr. Gottfried Ludewig und Thomas Renner,
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF): Petra Steiner-Hoffmann
- sowie zwei Patientenvertretern: Dr. Martin Danner und Susanne Mauersberg.
Der Vorsitz des Innovationsausschusses liegt beim unparteiischen Vorsitzenden des GBA. Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. Zur Einbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses wird ein Expertenpool gebildet. Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. Sie werden auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren benannt; eine Wiederbenennung ist möglich.
Das Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse der Förderprojekte bei Vorhaben zu neuen Versorgungsformen: Nach Eingang des abschließenden Berichts über die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung (Evaluationsbericht) prüft der Innovationsausschuss, ob das Förderziel erreicht wurde. Er beschließt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts eine Empfehlung, ob und wenn ja wie eine Überführung von Wirkansätzen in die Regelversorgung erfolgen soll. Die Überführungsempfehlungen können positiv oder negativ gestaltet werden. Es ist möglich, dass sich nur einzelne Komponenten oder Ansätze aus einer evaluierten neuen Versorgungsform als wirksam erweisen und nur für diese eine Überführung in die Regelversorgung empfohlen wird. Die Empfehlung, einen Wirkansatz nicht in die Regelversorgung zu überführen, muss begründet werden.
Das Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse der Förderprojekte bei Vorhaben der Versorgungsforschung: Nach Eingang des abschließenden Berichts zu den Ergebnissen des Versorgungsforschungsvorhabens (Ergebnisbericht) muss der Innovationsausschuss innerhalb von drei Monaten über die darin dargestellten Erkenntnisse beraten. Er kann eine Empfehlung zur Überführung in die Regelversorgung beschließen. Dies kann auch eine Empfehlung zur Nutzbarmachung der Erkenntnisse zur Verbesserung der Versorgung sein.
Der Innovationsausschuss hat vier neue Förderbekanntmachungen für das Bewilligungsjahr 2020 beschlossen:
Für den Bereich der Versorgungsforschung wurde neben einer themenoffenen Förderbekanntmachung auch eine themenspezifische Förderbekanntmachung veröffentlicht. Diese umfasst folgende Schwerpunkte:
- Weiterentwicklung der Versorgung in wesentlichen nichtärztlichen Versorgungssettings
- Möglichkeiten der Qualitätssicherung digitaler Versorgungsangebote
- Veränderungen der Versorgungspraxis infolge digitaler Angebote
- Perspektiven und Potenziale des Einsatzes Künstlicher Intelligenz (KI) in der Versorgung
- Versorgungsforschung zu Leitlinien
Für den Bereich der neuen Versorgungsformen gibt es neben einer themenoffenen Förderbekanntmachung ebenfalls eine themenspezifische Förderbekanntmachung mit folgenden Förderschwerpunkten:
- Altersmedizin – Neue Wege und Strukturen für die Versorgung der Zukunft
- Innovative Ansätze der Kooperation zwischen den Versorgungsebenen für strukturschwache Regionen
- Digitale Transformation – Lösungen zur Weiterentwicklung der Versorgung
- Innovative Präventionsansätze für Menschen mit Behinderung
Die Einreichungsfrist für Anträge zur Versorgungsforschung endet am 31. März 2020. Anträge zu neuen Versorgungsformen können bis zum 28. April 2020 eingereicht werden.
Meldungen aus der Gesundheitspolitik
Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des "Schütze-Briefs". Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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