Ärztliche Zweitmeinung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. September 2017 die Erstfassung einer Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) bei bestimmen Indikationen beschlossen. Zum Start sollen die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Mandeloperationen und Gebärmutterentfernungen einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung erhalten. Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vor. Es ist zu erwarten, dass es erst nach der Regierungsbildung eine definitive Entscheidung hierzu geben wird.

Ziele der Richtlinie sind:

1. den Rechtsanspruch der Patientin oder des Patienten auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zu den im Besonderen Teil der Richtlinie aufgeführten planbaren Eingriffen zu konkretisieren,

2. die Information der Patientin oder des Patienten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, um auf dieser Grundlage zu einer informierten Entscheidung über die Durchführung oder Nicht-Durchführung des empfohlenen planbaren Eingriffs zu gelangen, einschließlich der Erläuterung weiterer Behandlungsoptionen,

3. medizinisch nicht notwendige Indikationsstellungen bei planbaren Eingriffen und die Durchführung von medizinisch nicht gebotenen planbaren Eingriffen zu vermeiden,

4. eine qualitativ hochwertige Erbringung der Zweitmeinung durch definierte Anforderungen festzulegen.

In den Richtlinien werden detaillierte Vorgaben zum Anspruch der Patientin oder des Patienten, den Aufgaben der indikationsstellenden Ärztin bzw. des indikationstellenden Arztes sowie für die Anforderungen an die Qualifikation, fachliche Voraussetzungen und die Aufgaben der Zweitmeinung erstellenden Ärzte gemacht.

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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

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