Ärztliche Fernbehandlung
Der 121. Deutsche Ärztetag hat mit einer beeindruckenden Mehrheit die Behandlungsgrundsätze der Berufsordnung zur Fernbehandlung von Patientinnen und Patienten geändert. Der Beschluss zur Änderung der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MBO-Ä) muss jetzt bis zu einer bundesweit einheitlichen und flächendeckenden berufsrechtlichen Regelung noch in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern auf der Landesebene verankert werden.
„Der persönliche Kontakt bleibt der Goldstandard ärztlichen Handelns“, hatte Professor Dr. Frank-Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK) schon im Vorfeld des Deutschen Ärztetages betont.
Der Wortlaut des geänderten § 7 Abs. 4 der MBO-Ä zu den Möglichkeiten und Grenzen von Online-Behandlungen: „Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“
Bereits seit dem 1. April 2017 können Vertragsärzte Videosprechstunden durchführen und über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die ärztlichen Leistungen abrechnen. Neu ist nach der Änderung der Berufsordnungen die Regelung, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte „in Einzelfällen“ berechtigt sind, eine telemedizinische Konsultation auch bei Patienten durchzuführen, die sie im Video erstmals sehen und deren Krankengeschichte ihnen aus der Praxis noch nicht bekannt ist.
Die Zielrichtung der Änderung der MBO-Ä aus der Sicht der BÄK:
„Im Einzelfall wird mit der zukünftigen Regelung unter Wahrung der genannten Voraussetzungen eine Beratung und Behandlung ausschließlich aus der Ferne über Kommunikationsmedien erlaubt. Ziel dieser Öffnung ist, den Patientinnen und Patienten zukünftig mit der Fort- und Weiterentwicklung telemedizinischer, digitaler, diagnostischer und anderer vergleichbarer Möglichkeiten eine dem anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechende ärztliche Versorgung anbieten zu können. Telemedizinische Primärarztmodelle sind dabei zu vermeiden. Die ausdrücklich benannten Anforderungen sollen verdeutlichen, dass ihnen bei der ausschließlichen Beratung und Behandlung aus der Ferne eine besondere Bedeutung zukommt und sie von der Ärztin oder dem Arzt zu gewährleisten sind.“
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Dieser Artikel stammt vom Leo Schütze Verlag, Herausgeber des „Schütze-Briefs“. Curagita übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.
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