Ärztebewertungsportale

Einmal pro Monat sollten die Ärzte einen Blick auf ihre Bewertung in den diversen Bewertungsportalen werfen bzw. eine Praxismitarbeiterin mit dieser Aufgabe betrauen. Auch wenn das für die Ärzte ärgerlich sein kann, die Bewertungsportale werden von den (potenziellen) Patienten durchaus wahrgenommen.

Grundsätzlich müssen die Ärzte hinnehmen, dass sie mit Angaben zu ihrer Praxis in den Online-Bewertungsportalen veröffentlich werden. Allerdings: Die Gerichte untersagen den Bewertungsportalen falsche Tatsachenbehauptungen und die Ärzte können sich gegen unangemessene Bewertungen wehren.

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einem Verfügungsrechtsstreit einer in Essen niedergelassenen Zahnärztin gegen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal „jameda.de“ unterhält, entschieden. Der Senat hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen, mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ sowie „ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch“ zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus München weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung. Die Zahnärztin konnte anhand ihrer Patientenunterlagen nachweisen, dass von einer Aufklärung der Patientin auszugehen ist (Az.: 26 U 4/18 OLG Hamm).

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