Abmahnung wegen Google Fonts – was tun?

Derzeit flattern bei vielen Webseiten-Betreibern in Deutschland Abmahnschreiben ins Haus. Auch radiologische Praxen sind davon betroffen. Darin wird ihnen vorgeworfen, Google-Schriften (Google Fonts) nicht entsprechend der geltenden Datenschutzlinien (DSGVO) eingebunden zu haben. Meist soll eine Mahngebühr von 170,00 € oder mehr als 200,00 € geleistet werden.

Was ist zu tun?

1. Tatbestand prüfen

Zuerst ist zu prüfen, wo und wie auf der eigenen Praxisseite Schriftarten aus der Google Font-Sammlung genutzt werden. Google stellt viele Schriftarten kostenfrei zur Verfügung. Die Nutzung und Einbindung in die eigene Webseite ist erlaubt und üblich. Der heikle Punkt ist die Art, wie die Schriftart in die Webseite integriert wurde.

Ist die Schrift lokal integriert, umgeht man beim Aufrufen der Webseite das Laden der Schriften über den Google Server in den USA – alles datenschutzkonform.

Sind die Google Fonts jedoch extern eingebunden (remote), werden beim Aufrufen der Webseite die Schriften immer wieder neu über den Google Server aus den USA abgerufen. Dabei werden personenbezogene Daten des Nutzers an Google übermittelt. Und das ist ohne Einwilligung des Webseiten-Nutzers laut einem Urteil des Landgerichts München, Urteil (Az.: 3 O 17493/20), datenschutzwidrig.

Da einige WordPress-Vorlagen (Templates) mit Google Fonts arbeiten, ist ein Risiko vorhanden, unwissentlich extern eingebundene Google Schriften zu verwenden. Es ist daher ratsam, den Dienstleister zu befragen, welcher die Seite erstellt hat. Zusätzlich können Sie den Tatbestand ganz leicht mit dem Google Font Scanner auf eRecht24 für eine Überprüfung nutzen.

2. Fehler beheben und DSGVO-Konformität prüfen

Ergibt die Überprüfung der Webseite, dass die Google Fonts über die Server von Google geladen werden, sollte die lokale Einbindung der Schriften über den eigenen Server erfolgen. Der Aufwand ist vergleichsweise gering. Im Zuge dessen lohnt es, den DSGVO-Check insgesamt durchführen zu lassen, zum Beispiel die Einbindung von Google Maps oder Inhalte von Drittanbietern, welche nur nach Zustimmung im Cookie-Banner angezeigt werden dürfen.

3. Rechtslage der Abmahnung prüfen

Fachanwälte erklären, dass eine solche Abmahnung grundsätzlich Gültigkeit besitzt, sofern Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Es wird aktuell jedoch infrage gestellt, ob im Rahmen dieser Abmahnwelle nicht Gewinnziele im Vordergrund stünden. Tatsächlich handele es sich in vielen Fällen um zwei Anwaltskanzleien (Kanzlei RAAG, Kanzlei Kilian Lenard), welche in Vertretung jeweils eines Mandanten die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu vertreten suchten, nachdem dieser vorsätzlich die Webseiten aufrufe. Mit diesem Tatbestand werden die Massenabmahnschreiben von anderen Fachanwälten als „rechtsmissbräuchlich“ eingeordnet. (siehe z.B. https://www.sr.de/sr/home/ratgeber/abmahnwelle_wegen_google_fonts_100.html)

4. Reagieren oder stillschweigen

Wie nun auf die Abmahnung reagieren? Es gibt verschiedene Möglichkeiten, deren Wahl davon abhängig ist, wer der Absender der Abmahnung ist und wie risikofreudig Sie sind. Beim Googlen im Internet gibt es zurzeit eine Fülle von Ratschlägen und Artikeln, bei denen Sie sich schlau machen können. Die meisten raten eher davon ab, der geforderten Zahlungsaufforderung nachzukommen. Ihre Devise: erst einmal abwarten, wie sich die Situation entwickelt. Hierbei besteht das Risiko, dass eine Klage folgt. Eine weitere Option íst die Zurückweisung der Abmahnung. Hierzu kann man sich anwaltliche Unterstützung holen oder selbst ein Schreiben (siehe auch hier diverse Vorlagen im Netz z.B. www.dataprotect.at/musterschreiben/auskunft-google-web-fonts/) aufsetzen.