Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Scheinselbstständigkeit

Die rechtlichen Einordnungen des Vertrags(zahn)arztrechts und des (zahn)ärztlichen Berufsrechts sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht bindend. Sie stellen lediglich einen Gesichtspunkt in der Abwägung aller für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien dar.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Stuttgart) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass eine Zahnärztin trotz einer eigenen Kassenzulassung nach den Bedingungen des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zur Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis als abhängig beschäftigte Angestellte des Partners (Urteil vom 23. November 2016, Az.: L 5 R 1176/15) angesehen wird (Vorinstanz: Sozialgericht (SG) Freiburg: Urteil vom 30. Januar 2015, Az.: S 19 R 6358/12).Das LSG bezieht sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) (Kassel). Zur Auslegung des Merkmals „in freier Praxis“ hatte das BSG unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Karlsruhe) darauf abgestellt, dass der Arztberuf durch ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und eigenem Risiko in wirtschaftlicher Beziehung charakterisiert sei und dass das Berufsbild der freiberuflich Tätigen im Ganzen den „unternehmerischen Zug“ trage, der auf Selbstverantwortung, individuelle Unabhängigkeit und eigenes wirtschaftliches Risiko gegründet sei.

Nach dieser Entscheidung empfiehlt es sich wohl für Ärzte und Zahnärzte bei dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages für eine Berufsausübungsgemeinschaft der Frage besondere Aufmerksamkeit zu widmen, ob und inwieweit es sich bei der geplanten Zusammenarbeit um eine Partnerschaft im Rahmen einer Tätigkeit „in freier Praxis“ oder um eine Zusammenarbeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses handelt.

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