Wer muss in Arztpraxen die Arbeitszeiten aufzeichnen?
Arbeitgeber sind nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.9.22 zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden verpflichtet. Dies gilt auch uneingeschränkt für Arztpraxen. Aber gilt es auch für alle dort Beschäftigten?
In dem viel zitierten Urteil (Az. 1 ABR 22/21) wird eine entsprechende Vorgabe des europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 aufgegriffen. Arbeitgeber sind aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben (§ 3 II Nr.1 Arbeitsschutzgesetz) dazu verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erfassen. Die Vorgabe gilt uneingeschränkt auch für Arztpraxen.
Auf Wunsch der Teilnehmer des Arbeitsrechtsworkshops der CurAcademy am 27. Januar fasste der Fachanwalt für Arbeitsrecht Hartmut Wüsthoff, der den Workshop leitete, die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zusammen:
- Bislang galt die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers nur für Mehrarbeit (§ 16 Abs. 2 erster Halbsatz Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) leitet die Arbeitszeiterfassungspflicht u.a. mithilfe des Arbeitsschutzrechtes her.
- Die Zeiterfassungspflicht betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die Art der Erfassung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein.
- Die generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach dem ArbSchG unterliegt einem anderen Kontrollsystem als das Arbeitszeitrecht. Während der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 ArbZG (Aufzeichnungspflicht für Mehrarbeit) gegebenenfalls mit einem Bußgeld belegt werden kann (vgl. § 22 Abs. 1 Nummer 9, Abs. 2 ArbZG), gilt dies für einen Verstoß gegen § 3 ArbSchG nicht. Hier ist zunächst eine behördliche Anordnung notwendig. Erst bei einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung droht ein Bußgeld.
- Das BAG hat offengelassen, ob § 3 ArbSchG sich auch auf leitende Angestellte erstreckt. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vertritt die Auffassung, dass leitende Angestellte nicht an der Erfassung der Arbeitszeit teilnehmen müssen. Bei angestellten Ärzten in einer radiologischen Praxis handelt es sich in aller Regel nicht um sogenannte leitende Angestellte. Unter leitenden Angestellten versteht man Arbeitnehmer, die in ihrem Verantwortungsbereich unternehmerische Aufgaben mit großer Entscheidungsfreiheit wahrnehmen. Dies trifft in radiologischen Praxen auf die Praxispartner/Gesellschafter zu, in der Regel jedoch weder auf ihre angestellten Radiologinnen und Radiologen noch auf Praxismanager. In Folge müssen diese ihre Arbeitszeit analog zum sonstigen nicht-ärztlichen Team aufzeichnen.
- Die Erfassung der Arbeitszeit kann auf die Beschäftigten delegiert werden. Der Arbeitgeber muss hierbei die von den Beschäftigten vorgenommenen Arbeitszeitnachweise kontrollieren. Ein Zeitpunkt für die Erfassung ist nicht vorgegeben. Allerdings gilt - siehe oben - der Grundsatz der Objektivität, der Verlässlichkeit und der Zugänglichkeit. Dies spricht dafür, dass die Zeiterfassung zeitnah vorzunehmen ist.
- Nicht eindeutig geklärt ist, ob auch Pausen aufgezeichnet werden müssen. Der Beschluss des BAG spricht nur von Beginn und Ende der Arbeitszeit, was die Dauer allerdings impliziert. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass Pausen nicht gesondert aufgezeichnet werden müssen.
- Vergütungsfragen werden in der Entscheidung des BAG nicht erfasst. Der Beschluss des BAG befasst sich ausschließlich mit der Arbeitszeiterfassung. Dies bedeutet, dass die erfasste Arbeitszeit nicht zwingend zur Vergütungspflicht führt.

Ausblick
Manches in der neuen Regelung bleibt offen und vage. Eine Verfassungsbeschwerde durch den Arbeitgeber gegen die vorliegende Entscheidung jedoch ist ausgeschlossen (mangels Beschwerdebefugnis). Ob sich die Rechtsauffassung des Ersten Senats des BAG auf Dauer durchsetzen wird, ist offen. Eine Bindung der Arbeitsschutzbehörden an den vorliegenden Beschluss besteht nicht. Hier besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg Entscheidungen anzufechten. Die wahrscheinlichste Lösung ist eine gesetzliche Neuregelung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen entsprechenden Entwurf für das erste Quartal 2023 angekündigt. Bis dahin bleibt die Situation für radiologische Praxen in vielen Fragen noch ungeklärt und damit unbefriedigend. Andererseits sind aktuell noch keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Ein Anlass für Praxen, das Thema der umfassenden und systematischen Arbeitszeiterfassung anzugehen – sofern nicht schon geschehen - , ist es jedoch allemal.
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