Kennen Sie die ärztlichen Verhaltensregeln in sozialen Medien?
Darf ich als Radiologe oder Radiologin auf Facebook meine fachliche Einschätzung geben, wenn mir Follower ihren Gesundheitszustand beschreiben? Und wie detailgetreu darf ich über Fälle aus meiner Praxis in meinem Instagram-Kanal oder Blog sprechen, um damit auf die Vorteile von Vorsorge-Bausteinen hinzuweisen? Für Mediziner gelten besondere Spielregeln in der Kommunikation – den Rahmen dafür geben die ärztliche Schweigepflicht und das Werbeverbot vor.
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat sich schon länger mit dem Thema „Ärzte in sozialen Medien“ befasst und zum Jahresbeginn 2023 ihre Empfehlungen für Ärzte im Umgang mit sozialen Medien aktualisiert. Darin beschreibt sie zwölf Regeln als Leitfaden für die sichere Kommunikation in Social Media. Denn immer mehr radiologische Praxen nutzen die Netzwerke als Kommunikationskanal und Visitenkarte neben ihrer Webseite und bewegen sich damit teils unbewusst im rechtlichen Grenzbereich oder überschreiten diesen sogar.
Was also sind die Gos und No-Gos, die Sie als Arzt oder Ärztin beachten sollten? Wir stellen einige der zwölf Empfehlungen der Bundesärztekammer kurz vor:
Ärztliche Schweigepflicht beachten
Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Das bedeutet: Was ihnen in ihrer Rolle als Arzt mitgeteilt oder bekannt geworden ist, unterliegt der Schweigepflicht. Der Fall, wo ein Arzt über einen Krankheitsverlauf anonym berichtete, ging nach hinten los, als ein Verwandter des betroffenen Patienten über eine andere Informationsquelle zwischen Krankenhaus und dem beschriebenen Krankheitsverlauf eine Verbindung herstellen konnte. Auch wenn hier kein Vorsatz seitens des Arztes vorlag, so entbindet die Unkenntnis nicht von der rechtlichen Schweigepflicht.
So geht’s: Wissenschaftlich begründete Fallschilderungen und Informationen mit Bezug auf Patientenfälle mit veränderten Detailinformationen anonymisieren, sodass eine Identifikation auf den realen Fall nicht möglich ist – auch nicht durch Verbindung von Informationen mehrerer Quellen.
Arzt-Patient-Beziehung mit gebührender Distanz wahren
Die sozialen Netzwerke sind eine digitale Welt, in der man Fremde duzt und sich auf persönlicher Ebene begegnen kann. Da es so einfach ist, sich fremden oder nur ‚bekannten Personen‘ auf engste Distanz zu nähern, läuft auch die gebührliche Distanz zwischen Arzt und Patient immer wieder Gefahr, überschritten zu werden. Zur Wahrung ist es wichtig,
- das berufliche und private Profil als Arzt zu trennen
- die Grenzen des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht zu überschreiten
- Selbstoffenbarung von Patienten zu verhindern
Bewegt sich ein Arzt im Netzwerk mit einem privaten Profil, wo er über Urlaube und seine Familie berichtet oder ganz private Ansichten teilt, so sollte hier der Riegel für Freundschaftsanfragen von Patienten geschlossen bleiben und kein öffentliches Profil betrieben werden. Eine offizielle Seite der Praxis auf Facebook oder Instagram ist ein geeigneter Ort, um mit interessierten Patienten in den Austausch zu gehen. So lässt sich der von der BÄK dargestellte Fall vermeiden, wo ein Patient beim behandelnden Arzt per Direktnachricht seine Biopsie-Ergebnisse anfragte. Landet dies auf der Praxisseite, bleibt zumindest die Privatsphäre des behandelnden Arztes bewahrt. Sofern eine Praxisseite seitens der Praxis angelegt wird, muss der Betreiber Patienten vor zu viel Offenheit im Internet schützen. Im Frage-Antwort-Ping-Pong zwischen interessierten Followern zu Krankheitsthemen und medizinischen Experten kann es schnell zur unbewussten Offenlegung persönlicher Krankheitsdetails kommen. Ärzte bzw. Praxen sollten dafür sorgen, dass Menschen nicht zur Selbstoffenbarung verleitet werden. Klar formulierte Verhaltens- und Kommunikationsregeln für die Gruppe oder Praxisseite können davor schützen.
Fernbehandlungsverbot und keine berufswidrige Werbung
Hinweise auf die Möglichkeiten und Vorteile von Vorsorgeuntersuchungen sind im Sinne der Gesundheit sinnvoll und vertretbar – auch da, wo sich beschwerdefreie Menschen aufhalten – in sozialen Netzwerken. Themenseiten oder Ärztegruppen können Sichtbarkeit bei den Zielgruppen schaffen. Das Risiko konkret gestellter Fragen zu individuellen Beschwerden und Gesundheitszuständen ist vorhanden. Antworten seitens der Ärzte auf Einzelfälle können die Grenzen erlaubter allgemeiner Gesundheitsaussagen leicht überschreiten und zur unzulässigen Einzelbehandlung führen. Dies schließt „therapeutische Empfehlungen unter den genannten Rahmenbedingungen“ ein. Erlaubt sind allgemeine Einschätzungen auf Fragen wie „Ab welchem Alter wird eine Vorsorge empfohlen?“. Darüber hinaus gilt das Verbot anpreisender, irreführender und vergleichender Werbung. Sachliche berufsbezogene Informationen sind dagegen laut (Muster-)Berufsordnung, §27 erlaubt. Wie auch in jeglichen Informationsbroschüren, Advertorials, Patientenvideos und Praxiswebseiten ist hier ein schmaler Grat des Erlaubten zur wirkungsvollen Patientenansprache zu beschreiten.
Weitere Verhaltensregeln finden Sie in der Zusammenstellung der BÄK „Handreichung der Bundesärztekammer - Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien“ (PDF Download)
Checkliste der 12 Regeln für Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien

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