Gibt es eine Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung?

Im Praxismanagement-Austausch am 7. März wurde das Thema Arbeitszeiterfassung thematisiert. Diese ist seit Anfang letzten Jahres Pflicht. Das „Wie“ war nun die Frage aus der Runde, die wir im Nachgang vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hartmut Wüsthoff, beantworten ließen.  

Stand heute (20. März) muss die Arbeitszeit (noch) nicht digital bzw. elektronisch erfasst werden. Vorgeschrieben ist lediglich, dass die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich sein muss, d.h. von handschriftlichen Stundenzetteln bis Excel-Tabellen bis zur digitalen Zeiterfassung ist alles erlaubt. Gut zu wissen: die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 II ArbZG).  

Aktuell liegt ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor, nach dem die Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten elektronisch erfolgen muss (Referentenentwurf vom 18.04.2023). Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Fassung beschlossen wird. Solange dies nicht der Fall ist, ist eine digitale Zeiterfassung weiterhin optional. 

Laut dem Referentenentwurf soll es auch eine Umsetzungsregelung geben. Eine Pflicht zur elektronischen Erfassung würde dann für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erst nach 5 Jahren, für Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten nach zwei Jahren und für Arbeitgeber ab 250 Beschäftigten ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes bestehen. 

Workshop Arbeitsrecht

Regelmäßig bietet die CurAcademy Arbeitsrechts-Updates für Personalverantwortliche in den Mitgliedspraxen an. Am 7. Oktober 2024 findet der nächste zweistündige Online-Workshop Arbeitsrecht mit RA Wüsthoff statt. Thematisch setzt er den Schwerpunkt auf krankheits- und verhaltensbedingte Kündigungen. Weitere Themenwünsche nehmen wir gerne bis 3 Wochen vorher entgegen. Melden Sie sich einfach nach Ihrer Anmeldung beim netzmanagementcuragita.com.

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